Hier stellen wir Ihnen in Form häufig gestellter Fragen (FAQ) einige Zusatzinformationen bereit. Diese Informationen werden während der Studie nach Bedarf laufend ergänzt und sollen Ihnen die Teilnahme an der Studie erleichtern.
Für Fotokopien an Schulen (analog von Papier zu Papier oder digital als Scans oder Ausdrucke) erhält die ZFS von den Ländern eine pauschale Vergütung für die von ihnen vertretenen Urheber, Urheberinnen und Verlage. Die Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber basiert unter anderem auf statistischen Erhebungen über das Kopierverhalten an Schulen, die die ZFS in Zusammenarbeit mit der Kultusministerkonferenz in regelmäßigen Abständen durchführt.
Die Befragung im Schuljahr 2021/2022 richtet sich an Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens), die für den eigenen Unterrichtsgebrauch und zu Prüfungszwecken analoge und digitale Kopien bzw. Scans anfertigen.
Die Verwertungsgesellschaften VG BILD-KUNST, VG MUSIKEDITION und VG WORT haben sich zur Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) zusammengeschlossen, um die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts an Schulen geltend zu machen.
Die ZFS verwaltet gemeinsam mit anderen Rechteinhabern, wie insbesondere Schulbuchverlagen, die über den Verband Bildungsmedien e.V. vertreten werden sowie den Presseverlagen Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte. Näheres finden Sie unter https://www.zentralstelle-fotokopieren-an-schulen.de/die-zfs.
Die Erhebung erfasst Fotokopien, Ausdrucke und Scans.
Diese dürfen nach den Verträgen mit den Rechtsinhabern für den Unterricht in eigenen Klassen, Kursen oder Lerngruppen und für Prüfungen eingesetzt werden. Sie dürfen z. B. als Papierkopie und Ausdruck im Unterricht verteilt werden oder auch via Whiteboard/Beamer oder per Mail digital an Schüler und Schülerinnen weitergeben werden.
Das Einstellen von Scans und Dateien auf Lernplattformen wie z.B. MEBIS wird mit einer anderen Studie erfasst, dazu gibt es auch einen eigenen Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und den Ländern. Diese Nutzungen sind deshalb ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Erhebung.
Der Vertrag und die gesetzliche Regelung des § 60a UrhG sehen diese Grenzen für zulässige Vervielfältigungen für Unterrichts- und Bildungszwecke vor.
Vergriffene Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Schriftwerke, die nicht mehr lieferbar sind.
Unterrichtswerke oder Werke für den Unterrichtsgebrauch sind Werke, die eigens für den Unterricht an Schulen konzipiert und hergestellt wurden. Hierzu gehören beispielsweise klassische Schulbücher wie auch Arbeitshefte, Unterrichtsmaterialien, Lernhilfen, Fachkunden für die berufliche Ausbildung, Übungs- und Kursmaterialien für alle Schulstufen oder deutsch- und fremdsprachige Schullektüren. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtswerk an der konkreten Schule eingeführt ist oder nicht bzw. aus welchem Bundesland es stammt. Zu den Unterrichtswerken zählen auch Schulatlanten und kartografische Darstellungen, die im Unterricht eingesetzt werden.
Material aus Schulbüchern und Unterrichtswerken ist im Normalfall unter der Antwortmöglichkeit „Unterrichtswerke“ zu erfassen.
Nur, wenn im Schulbuch oder in einem anderen Unterrichtswerk offensichtlich Auszüge aus einem anderen veröffentlichten Werk abgedruckt sind soll dieses Material bei der inhaltlich passenden Kategorie erfasst werden. Beispiele wären ein Zeitungsartikel in einem Geschichtsbuch als Quelle, ein Fachbuchauszug in einem Biologiebuch oder ein bekanntes Gedicht als Beispiel in einem Deutschbuch.
Der Zeitungsartikel wäre bei der Kategorie „Presseartikel“, der Fachbuchauszug bei „Texte aus Fach- oder Sachpublikationen“ oder das Gedicht bei der Kategorie „Belletristik/Lyrik/Kinderbuch“ einzutragen – daher auch der Zusatz „auch wenn in ein Unterrichtswerk übernommen“.
Kopiervorlagen sind alle Unterlagen, die ausdrücklich zum Vervielfältigen bestimmt sind. Oft ist dies ersichtlich an Kennzeichnungen auf der Vorlage selbst („copyable“, „copyfree“ „Kopiervorlage“ oder ähnlicher Hinweis). Dazu zählen
Die Lizenzbedingungen der Anbieter regeln dabei, welche Kopien konkret erlaubt sind.
Von den Lehrkräften selbst erstellte Inhalte (eigene Arbeitsblätter, selbst verfasste Texte oder Ähnliches) werden nicht erfasst. Sollten Sie eine Mischung aus selbsterstelltem Material und Auszügen aus Unterrichtswerken, fremdem Bildmaterial oder anderen Werken, die nicht von Ihnen selbst stammen verwenden, sind nur die nicht von Ihnen selbst erstellten Werke anzugeben.
Die Fragebögen werden von der unabhängigen Marktforschungsagentur DCORE GmbH vor dem Öffnen der Fragebogenpakete anonymisiert und anschließend anonym ausgewertet. Es gibt also keine Möglichkeit, auf das Kopierverhalten einer einzelnen Schule oder einer einzelnen Lehrkraft Rückschlüsse zu ziehen. Nach Abschluss der Studie werden alle Erhebungsunterlagen vernichtet.
Bei weiteren Fragen können Sie sich an die DCORE GmbH per E-Mail an erhebung@dcore.de oder per Telefon an +49 (89) 716 772 – 024 wenden.